In Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen, besonders aber in Tarifverträgen, werden häufig Ausschlussfristen (auch Verwirkungs-, Verfall- oder Präklusivfristen genannt) vereinbart. Danach erlöschen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist es, Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglichst schnell und umfassend einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Sie dienen deshalb der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden.

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen von Ausschlussfristen siehe Ausschlussfristen: Wirksamkeit und Reichweite. Wegen der unterschiedlichen Wirkung und Zielrichtung der jeweiligen Inhaltskontrolle ist darauf zu verweisen, dass einzelvertragliche Ausschlussfristen zur Disposition der Vertragsparteien stehen. So ist hier eine Verlängerung oder gar ein Verzicht auf Ausschlussfristen jederzeit formlos möglich.

In der Praxis sollte in Formular- oder Verbraucherverträgen folgende Formulierung verwendet werden:

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