Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen ist grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers. Dennoch können weit gefasste Ausschlussfristen ("alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die damit in Verbindung stehen") auch Entgeltfortzahlungsansprüche erfassen. Dies hat das BAG vor Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sowohl für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall[1] wie auch für die Feiertagslohnzahlung[2] entschieden. Da nach der neuen Gesetzeslage insoweit keine Änderungen eingetreten sind, sind die genannten Entscheidungen weiter von Bedeutung. Das Erlöschen des Anspruchs muss auch die gesetzliche Krankenversicherung nach § 404 BGB gegen sich gelten lassen, wenn sie nach der Überleitung den Anspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzt.[3]

Erfasst eine Ausschlussfrist hingegen nur "tarifliche Ansprüche", ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht betroffen, da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Tarifvertragsparteien von der tariflichen Öffnungsklausel des § 4 EFZG (früher: § 2 Abs. 3 LFZG) für die Berechnungsweise des fortzuzahlenden Entgelts Gebrauch gemacht und eine eigenständige Regelung getroffen haben.[4] In diesem Fall ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs, der ursprünglich gesetzliche wird durch einen tariflichen Anspruch ersetzt.

Zu beachten ist, dass das BAG Entgeltfortzahlungsansprüche und Annahmeverzugsentgeltansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns auch in den Schutzbereich des § 3 Satz 1 MiLoG einbezieht, sodass zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns keine Ausschlussfristen eingreifen können.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge