Im Bereich der Arbeitnehmererfindungen gibt es zunächst für bestimmte Fälle gesetzliche Ausschlussfristen. So ist die in § 6 Abs. 2 ArbnErfG normierte Frist eine Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme der Diensterfindung für den Arbeitgeber. Wahrt dieser die Frist nicht, kann der Arbeitnehmer über die Erfindung frei verfügen.[1] Existiert eine Vereinbarung zu der Erfindung, kann sich der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 2 ArbnErfG nur binnen 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Unbilligkeit der Vereinbarung berufen.

Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gibt es zur Frage tariflicher oder einzelvertraglicher Ausschlussfristen – schon wegen § 2 Abs. 2 ArbGG bzw. § 39 Abs. 1 ArbnErfG i. V. m. § 143 des Patentgesetzes, die solche Streitigkeiten überwiegend den Landgerichten zuweisen, – kaum. Ob materiell Ausschlussfristen anwendbar sind, hat das BAG in einer älteren Entscheidung darüber hinaus bezweifelt.

[2]

Es spricht einiges dafür, die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) als grundsätzlich abgeschlossenes gesetzliches System anzusehen, in dem tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen keine Rolle spielen können. Sobald allerdings eine Vergütung festgesetzt ist, können einzelne hieraus resultierende Ansprüche verfallen, freilich mit denjenigen Einschränkungen, die sich aus einem möglichen Anerkenntnis des Arbeitgebers oder der Notwendigkeit, zunächst Auskunft zu erteilen[3], ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge