Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütungsabrechnung erteilt, die einen bestimmten Auszahlungsbetrag enthält, so braucht der Arbeitnehmer diesen Betrag grundsätzlich nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, da in der erteilten Lohnabrechnung ein Anerkenntnis des Ausstellers im verjährungsrechtlichen Sinn liegt und damit auch zunächst für Ausschlussfristen gilt.[1] Gleiches gilt für die Erteilung eines Auszugs aus dem Arbeitszeitkonto.[2] Auch dann, wenn der Arbeitgeber die Abrechnung nachträglich widerruft, ist eine erneute Geltendmachung nicht mehr erforderlich.[3] Diese Ausnahme von der Pflicht zur Geltendmachung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Ausschlussfristen der Klarheit und Rechtssicherheit dienen sollen. Sorgt der Arbeitgeber selbst durch eine entsprechende Abrechnung für Klarheit, ist damit bereits der Zweck der Ausschlussfristen erreicht, sodass es keiner zusätzlichen Anwendung der Ausschlussfrist mehr bedarf.[4]

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung über die Vergütung bzw. bestimmte Vergütungsbestandteile (Zuschläge, Provisionen) zu erteilen, so ist die Ausschlussfrist für den Zahlungsanspruch zunächst gehemmt, bis der Arbeitgeber die Abrechnung erteilt hat.[5] Dies gilt nur für solche Vergütungsbestandteile, die der Arbeitnehmer ohne eigene Kenntnis nicht geltend machen, insbesondere beziffern kann.[6] Erteilt der Arbeitgeber die Abrechnung nicht, so beginnt die Ausschlussfrist für die Zahlungsansprüche spätestens mit Ablauf der Ausschlussfrist für den Abrechnungsanspruch.[7]

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