Eine arbeitsrechtliche Ausschlussfrist ist grundsätzlich ohne Auswirkung auf das Bestehen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht des Arbeitgebers. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Grundlage für das Entstehen der Beitragspflicht des Arbeitgebers ist dementsprechend das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsentgelt. Unerheblich ist, ob dieses Arbeitsentgelt im konkreten Fall auch tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.[1] Die Beitragsforderung ist eine öffentlich-rechtliche Forderung und im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer nicht abdingbar und unterliegt hinsichtlich ihres Entstehens, ihrer Fälligkeit und Verjährung den §§ 22, 23, 25 SGB IV. Eine Beitragsnachforderung für die Vergangenheit kommt aber nur bei Vorliegen einer einzelvertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage für den (erhöhten) Vergütungsanspruch in Betracht.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge