Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf eine betriebliche Altersversorgung sind ebenso wie solche auf Vorruhestandsleistungen[1] weitgehend einem Anspruchsverlust durch Ausschlussfristen entzogen.

Keiner Ausschlussfrist unterliegt das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung, weil es keinen Fälligkeitszeitpunkt kennt.[2] Dies gilt gleichermaßen für den Durchführungsweg einer betrieblichen Altersversorgung[3] und für Schadensersatzansprüche, die nach einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers die Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand haben.[4] Nach Ansicht des 3. Senats des BAG sollen Ausschlussfristen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, aber nicht Ansprüche beschneiden, deren Verletzung sich erst auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Ruhestand beginnt.

Für Leistungen aus einer Ruhegeldzusage hat die Rechtsprechung eine Auslegungsregel aufgestellt. Danach werden Ansprüche auf Zahlung von betrieblichem Ruhegeld nur dann von einer (tariflichen) Ausschlussfrist erfasst, wenn dies eindeutig und unmissverständlich im Tarifvertrag zum Ausdruck kommt. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass solche Ansprüche keiner Ausschlussfrist unterfallen.[5] Ebenso unterfallen Ansprüche auf sonstige Zahlungen des Arbeitgebers an die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers (z. B. ein Sterbegeld) regelmäßig nicht unter Ausschlussfristen in Tarifverträgen.[6] Im Hinblick auf das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung ist die Rechtsprechung uneingeschränkt zu begrüßen. Die Rechtsprechung zu den einzelnen Ruhegeldraten wirkt zwar auf den ersten Blick überraschend und systemfremd, ist aber konsequent, betrachtet man den üblichen Wortlaut von Arbeits- und Tarifverträgen: Da dort Ansprüche, die möglicherweise erst Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und teilweise bei Dritten (etwa bei der Hinterbliebenenversorgung) entstehen, meist nicht geregelt sind, ist es durchaus nachvollziehbar, auch Ausschlussfristen nicht auf solche Ansprüche zu beziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge