Ist eine Ausnahmevereinbarung zustande gekommen, informiert der GKV-Spitzenverband, DVKA, den Arbeitgeber über das Ergebnis. Bei Beschäftigung in den EU-, EWR-Staaten, der Schweiz, Albanien, Australien, Indien, Korea oder Mazedonien stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA, die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften aus und informiert die zuständige Krankenkasse über das Ergebnis. Bei Beschäftigungen in allen anderen Staaten wird der Arbeitgeber vom GKV-Spitzenverband, DVKA, über das Ergebnis informiert. Anschließend wendet sich der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse und beantragt die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Nach Erhalt leitet der Arbeitgeber ein Exemplar der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften an seinen Arbeitnehmer weiter.

 
Wichtig

Weiterleitung einer Kopie der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Wird eine Ausnahmevereinbarung für eine Beschäftigung in Albanien, Australien, Brasilien, Kanada, Quebec, USA oder Uruguay abgeschlossen, muss durch den ausstellenden Träger eine Kopie der Bescheinigung an die auf der Bescheinigung genannte Stelle im Beschäftigungsstaat gesandt werden.

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