Im Allgemeinen ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitnehmer diese Mehrkosten aus dem Lohn zu bestreiten hat, falls sich das nicht aus besonderen Vereinbarungen oder der Verkehrssitte ergibt. Häufig regeln Tarifverträge Auslösungen (vgl. insbesondere den Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie und den Bundesrahmentarifvertrag-Bau, der allgemeinverbindlich ist).

Die (tarifliche) Auslösung kann dabei entweder auf das konkrete Vorliegen von tatsächlich aufgewendeter Reisezeit und tatsächlich entstandenen sonstigen Aufwendungen abstellen und Regelungen für den finanziellen Ausgleich hierfür treffen. Oder die Auslösung kann den pauschalen Ausgleich von Mehraufwendungen, die ein Arbeitnehmer zum Erreichen des Einsatzortes außerhalb des Betriebssitzes tätigen muss, bezwecken.[1] Im Rahmen derartiger Pauschalleistungen kann das Entstehen und die Höhe der Auslösung an die Entfernungskilometer zwischen Betriebssitz und dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung gebunden werden.

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