Steuerlich umfasst der Sammelbegriff "Auslösung" die Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers bei auswärtiger Beschäftigung sowie die Arbeitgebererstattung bei doppelter Haushaltsführung.

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.[1] Solch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit verlangt eine vorübergehende berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte.[2] Auch ein Vorstellungsgespräch eines Stellenbewerbers rechnet zur beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung benötigt. Dazu muss der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist und somit keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist. Typische Fälle, die eine auswärtige Zweitwohnung erforderlich machen, sind ein Arbeitgeberwechsel oder die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort. Notwendige Mehraufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung können steuerfrei erstattet bzw. zugewendet werden.[3]

Gesamterstattungsverfahren für Reisekosten

Zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers dürfen die einzelnen Reisekostenarten zusammengefasst werden. Die Gesamterstattung ist steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.5–9.8 LStR zulässigen Einzelvergütungen nicht übersteigt.[4] Zur Ausschöpfung des steuerfreien Volumens darf der Arbeitnehmer mehrere Reisen zusammengefasst abrechnen. Gleiches gilt sinngemäß für Mehraufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung.[5]

Gehaltsumwandlung in begrenztem Umfang möglich

Die Umwandlung des nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuernden Arbeitslohns bzw. Lohnteile in steuerfreie Reisekostenerstattungen ist steuerlich zulässig. Dadurch wird faktisch der Bruttolohn reduziert und der Nettolohn erhöht. Voraussetzung dafür ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.[6]

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