Der Anspruch auf Auslagenersatz ist kein Lohnanspruch.[1] Bei Pauschalabgeltungen, die offen oder versteckt über den Auslagenersatz hinausgehen und eine Vergütung enthalten, muss für die rechtliche Beurteilung nötigenfalls zwischen Vergütung und Auslagenersatz getrennt werden. Der Anspruch auf Auslagenersatz unterliegt insbesondere nicht den Lohnpfändungs- und Lohnaufrechnungsbeschränkungen.

Auch verjährt der Anspruch auf Auslagenersatz wie Arbeitslohn in 3 Jahren. Der Arbeitnehmer hat, vorbehaltlich anderer Vereinbarung oder Verkehrssitte, einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen dem Auslagenersatz entsprechenden Betrag vorschießt.[2]

[1]

S. Engelt.

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