Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine auswärtige Beschäftigung werden im Allgemeinen nicht mit dem Lohn abgegolten, soweit sich aus besonderen Vereinbarungen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt. Häufig sind in Tarifverträgen (z. B. Baugewerbe, Montagearbeiten in Eisen-, Metall- und Elektroindustrie) Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Zahlung von Wegegeldern, Übernachtungsgeldern [1] und Trennungsentschädigungen geregelt. Handlungsreisende erhalten häufig feste Spesensätze.

[1]

S. Auslösungen.

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