Nach § 670 BGB hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Erstattung der Sach- und Vermögensschäden, die ihm bei der Arbeit ohne Verschulden des Arbeitgebers entstanden sind, sog. "Gefährdungshaftung des Arbeitgebers". Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält.[1]

Zum Betätigungsbereich des Arbeitgebers gehören grundsätzlich alle Risiken, die im Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber veranlassten Arbeit entstanden sind und die der Arbeitgeber hätte tragen müssen, wenn er die Arbeit selbst vorgenommen hätte oder dem Arbeitnehmer eigene Geräte zur Durchführung der Arbeit überlassen hätte.

Deshalb muss der Arbeitgeber die am Kraftwagen des Arbeitnehmers (Nutzfahrzeugen u. a.) ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers bei der Arbeitsleistung eingesetzt worden ist und der Arbeitgeber ohne Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen.[2] Das BAG hat die Kostentragungspflicht auch in einem Fall bejaht, in dem der Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft eingeteilt war und aufgrund eines Notrufs mit seinem eigenen Fahrzeug zur Arbeit gefahren ist, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.[3] Bei einem Mitverschulden des Arbeitnehmers ist § 254 BGB entsprechend anzuwenden und die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich [4] sind zu beachten. Das bedeutet: Bei geringer Schuld (leichteste Fahrlässigkeit) muss der Arbeitgeber grundsätzlich vollen Ersatz leisten; bei normaler Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen; bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher (Mit)verursachung entfällt der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers in der Regel ganz.[5] Im Einzelfall ist allerdings auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen.[6]

Trifft den Arbeitgeber ein Verschulden, haftet er u. a. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge