Ausländisches Einkommen wird in verschiedenen Fallkonstellationen berücksichtigt, die nachfolgend beschrieben werden.

1.1 Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit

Für die Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit muss geprüft werden, wie hoch das ausländische Einkommen ist.

1.2 Beitragspflichtige Einnahmen

Ausländisches Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wird als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung von Beiträgen im Bereich der Pflichtversicherung sowie für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im Beschäftigungsstaat bereits Beiträge auf das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erhoben wurden. Gesetzliche Renten aus dem Ausland sowie Versorgungsbezüge werden ebenfalls als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt.

 
Hinweis

Beiträge werden trotz Steuer berechnet

Auf Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen werden Beiträge auch in den Sachverhalten erhoben, in denen bereits für das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen Steuern entrichtet wurden.

1.3 Ermittlung der Belastungsgrenze

Personen können im Bereich der Krankenversicherung von Zuzahlungen befreit werden. Für die Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V wird das ausländische Einkommen berücksichtigt.

1.4 Familienversicherung

Sowohl für die Prüfung der Familienversicherung als auch für die Prüfung des überwiegenden Unterhalts wird im Rahmen des Gesamteinkommens das ausländische Einkommen berücksichtigt.

1.5 Zusammentreffen Rente/Krankengeld

Beim Zusammentreffen von Rente mit Krankengeld ist das ausländische Einkommen zu berücksichtigen.

1.6 Leistungen

Ausländisches Einkommen kann Einfluss auf die Höhe einer zu gewährenden Leistung haben. Erfolgt eine Anrechnung des Einkommens auf eine Leistung, muss ebenfalls eine Umrechnung des ausländischen Einkommens in Euro erfolgen.

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