Für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit des ausländischen Studenten steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich der BRD zu. Eine Abweichung hiervon aufgrund der sog. 183-Tage-Regelung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Vergütungen in den in Betracht kommenden Fällen i. d. R. von oder für einen Arbeitgeber getragen werden, der im Inland ansässig ist, bzw. die Vergütungen von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Inland hat.

Zahlungen aus ausländischer Quelle

Zahlungen, die ein Student während seines Studiums für Studium oder Unterhalt im Inland erhält, werden nicht der deutschen Besteuerung unterworfen, wenn die Zahlungen aus ausländischen Quellen stammen.[1] Diese Regelung hat in zahlreichen DBA ihren Niederschlag gefunden. Allerdings variieren die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall geringfügig, sodass immer die konkreten Regelungen des jeweiligen DBA zu prüfen sind.

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