Ausländische Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz oder Abkommensstaaten sind als Studenten längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern sie

  • sich zum Zweck des Studiums in Deutschland aufhalten und
  • keine Sachleistungsansprüche zulasten des anderen EU-Staats, der Schweiz oder eines Abkommensstaats geltend machen können.

Der Eintritt der studentischen Krankenversicherung setzt außerdem voraus, dass der Student keine Familienversicherung beanspruchen kann und sich auch nicht von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen.[1]

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Behandlung der während des Studiums ausgeübten Beschäftigungen gelten hingegen die für deutsche Studenten maßgebenden Regelungen.[2]

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