Zusammenfassung

 
Begriff

Ein juristisch exakter Begriff der Aushilfskraft existiert nicht. Aushilfskräfte (auch sog. "täglich befristete Arbeitnehmer", "befristete Tagesaushilfen" oder "Minijobber" genannt) sind Arbeitnehmer, die nur für eine im Voraus festgelegte kürzere Zeit und/oder in Teilzeit eingestellt werden, etwa zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften, oder (auch dauerhaft) nur für bestimmte, i. d. R. einfachere Arbeiten. Soweit arbeitsrechtlich zulässig, bilden sie einen Teil der unternehmerischen Personalflexibilitätsreserve. Die möglichen Gestaltungsformen sind unterschiedlich, regelmäßig wird es sich um Formen befristeter Arbeitsverhältnisse handeln. Abzugrenzen sind Aushilfskräfte von Teilzeit-Abrufarbeitsverhältnissen.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich werden Aushilfskräfte oft in Form einer geringfügig entlohnten oder einer kurzfristigen Beschäftigung eingesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Relevant sind das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit dem dort verankerten Diskriminierungsschutz der teilzeit- und befristet beschäftigten Arbeitnehmer, das Nachweisgesetz (NachwG) sowie regelmäßig sämtliche arbeitsrechtlichen Regelungen, wobei die Anwendung oft eine zu beachtende Mindestbeschäftigungsdauer erfordert (z. B. im KSchG, EFZG, BUrlG).

Lohnsteuer: Grundlage für die Erhebung der besonderen Lohnsteuer von 5 % ist § 40a Abs. 3 EStG. Dort sind der Begriff "Aushilfskraft" sowie die typischen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschrieben.

Sozialversicherung: Für den Bereich der Sozialversicherung gehören Aushilfsbeschäftigungen zu geringfügigen Beschäftigungen, die wiederum in geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen unterteilt werden. In § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB IV ist beschrieben, wann eine geringfügig entlohnte bzw. eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Vom Probearbeitsverhältnis unterscheidet sich das Aushilfsarbeitsverhältnis dadurch, dass beim Arbeitsverhältnis auf Probe regelmäßig ein vollwertiges Dauerverhältnis angestrebt wird, beim Aushilfsarbeitsverhältnis dagegen nicht. Aushilfstätigkeiten werden häufig von Studenten oder Praktikanten ausgeführt. Entgegen dem beschriebenen Begriffsverständnis als Arbeitnehmer wird unter einer "Aushilfe" nicht selten auch der freie Mitarbeiter verstanden, der jedoch selbstständiger Dienstleister ist. Ein Teilzeitabrufarbeitsverhältnis ist ein längerfristig abgeschlossener Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer bei Bedarf an einzelnen vom Arbeitgeber festzulegenden und dem Arbeitnehmer (rechtzeitig) mitzuteilenden Arbeitstagen zur Arbeitsleistung herangezogen wird.[1]

Sofern Aushilfen regelmäßig in einer bestimmten Zahl im Betrieb beschäftigt werden, zählen sie für die Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsgröße[2] mit.[3]

[3] BAG, Beschluss v. 12.11.2008, 7 ABR 73/07; zur ähnlichen Problematik der Berücksichtigung von Aushilfen bei der Ermittlung der Betriebsgröße im KSchG vgl. BAG, Urteil v. 23.10.2008, 2 AZR 131/07.

2 Gestaltungsformen

Regelmäßig wird das Aushilfsarbeitsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, oftmals handelt es sich um Gestaltungen als geringfügig Beschäftigte. Die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Ein insgesamt schriftlicher Arbeitsvertrag empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken und im Hinblick auf das Nachweisgesetz, sofern die Aushilfe länger als einen Monat beschäftigt wird.

Möglich ist die Vereinbarung der Befristung als Höchstdauer. In diesem Fall ist die ordentliche Kündigung auch vor Erreichen der Höchstdauer möglich. Mehrfachbefristungen sind in den Grenzen des TzBfG zulässig, allerdings nur, wenn tatsächlich nicht die Abdeckung eines erkennbaren Dauerbedarfs bezweckt wird (Kettenarbeitsverhältnis). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein betrieblicher (Mehr-)Bedarf an Arbeitskräften nur vorübergehend besteht. Ist der Bedarf unverändert und soll nur eine vorübergehende Lücke in der Personaldecke geschlossen werden, kommt die Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG in Betracht. Die Vereinbarung als unbefristetes Arbeitsverhältnis ist ebenfalls möglich, hat jedoch nur Bedeutung für die besondere, kurze Kündigungsfrist des § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird und ein objektiv erkennbar nur vorübergehender Arbeitsbedarf abgedeckt werden soll. Weiterhin bedarf es einer ausdrücklichen Verkürzung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag. Die Vereinbarung einer Einstellung zur Aushilfe allein genügt dafür nicht. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien von Beginn an von einer Begrenzung auf 3 Monate ausgegangen sind. Oftmals handelt es sich aufgrund des ger...

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