Bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Zeitablauf[1], unabhängig davon, ob der Aushilfstatbestand weiter besteht. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des (Aushilfs-) Zwecks, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.[2]

Das befristete Arbeitsverhältnis kann jederzeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, die ordentliche Kündigung ist dagegen ohne entsprechende Vereinbarung[3] ausgeschlossen. Bei Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aushilfe auf unbestimmte Dauer bedarf es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Kündigung nach den allgemeinen Grundsätzen.

Ist ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, können beliebige Kündigungsfristen – länger oder kürzer – einzelvertraglich vereinbart werden[4]; wird jedoch das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus fortgesetzt, so gelten die in § 622 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Mindestkündigungsfristen.

Die zwingenden Kündigungsvorschriften können nicht durch Bezeichnung eines Probe- bzw. Dauerarbeitsverhältnisses als "Einstellung zur vorübergehenden Aushilfe" umgangen werden.

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