Gesetz Aushang- und Bekanntmachungspflicht
Unfallversicherung, gesetzliche, Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet (§§ 15, 138 SGB VII).
Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention
(BGV A 1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten (§ 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1).
Neben der allgemeinen Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) schreiben auch spezielle Unfallverhütungsvorschriften die Bekanntgabe von Betriebsanweisungen durch Aushänge vor.

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