Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Hieraus wird gefolgert, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung während des Arbeitsverhältnisses unabdingbar ist, d. h. für die Zukunft nicht ausgeschlossen oder erlassen werden kann.

Von der Rechtsprechung nicht entschieden wurde bisher, ob nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeugnisanspruch verzichtet werden kann. Da es jedoch im Ermessen des Arbeitnehmers steht, ob er den Zeugnisanspruch geltend macht und der Zeugnisanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei später Geltendmachung verwirken kann, muss davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer auch in einer Ausgleichsquittung, wenn der Verzicht auf den Zeugnisanspruch eindeutig geregelt ist, auf den Zeugnisanspruch verzichten kann.[1]

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 147 Abs. 1 Satz 8.

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