Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, eine Ausgleichsquittung zu unterzeichnen, mit der er bestätigen soll, dass ihm keine Ansprüche mehr zustehen. Nach § 368 BGB ist er lediglich verpflichtet, den Empfang der Arbeitspapiere wie Zeugnis und Versicherungsnachweisheft zu bestätigen. § 368 BGB verpflichtet den Arbeitnehmer allerdings nicht, den Erhalt eines ordnungsgemäßen Zeugnisses zu bestätigen, da die ordnungsgemäße Ausstellung eines Zeugnisses nicht ohne inhaltliche Prüfung des Zeugnisses beurteilt werden kann.

Auch wenn dem Arbeitgeber kein Rechtsanspruch auf Unterzeichnung der Ausgleichsquittung zusteht, ist es nicht unzulässig, dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung zur Unterzeichnung vorzulegen. Hierfür besteht ein praktisches Bedürfnis als Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer die in der Ausgleichsquittung angeführten Arbeitspapiere sowie die Gehaltszahlungen erhalten hat. Auch für die Erklärung des Arbeitnehmers, keine Ansprüche mehr zu haben, besteht ein praktisches Bedürfnis mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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