Zusammenfassung

 
Überblick

Nachdem vor mehr als 5 Jahrzehnten, im Jahre 1969, das erste Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Kraft getreten ist, hat die zum 1.4.2005 wirksam gewordene Reform das Regelwerk den sich stetig wandelnden Anforderungen der Arbeitswelt angepasst. Geblieben ist dabei die Grundüberzeugung aller Akteure, dass die gesamte außerschulische berufliche Bildung eine öffentliche Aufgabe ist, deren Verwirklichung jedoch weitgehend in der Hand der Privatwirtschaft bzw. der öffentlichen Verwaltung, jeweils in ihrer Rolle als Arbeitgeber liegt.

Durch Gesetze und Verordnungen gibt der Bund den Rechtsrahmen für die Berufsausbildung vor. Ziele, Inhalte und Prüfungsanforderungen für die verschiedensten Berufe werden in Ausbildungsordnungen festgelegt, die den ausbildenden Branchenbetrieben Vorgaben dazu machen, was an Lehrstoff vermittelt werden muss, um einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss den Weg zu ebnen.

1 Ausbildungsordnungen als Berufsrahmen im dualen System der Berufsausbildung

Viele jungen Menschen in der Bundesrepublik beginnen nach dem Schulabschluss an der Haupt– oder Gesamtschule bzw. dem Gymnasium eine Ausbildung ("Lehre") im dualen System der beruflichen Bildung.

Die Ausbildungsanfängerquote betrug in Deutschland im Jahre 2014 53,4 %.

"Dual" bedeutet Ausbildung an 2 Lernorten, einerseits im Betrieb, andererseits in der Berufsschule. Als weiterer Lernort kommt die außerbetriebliche Berufsbildung in Betracht, die in Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der berufsschulischen und betrieblichen Berufsbildung stattfindet.

Die Berufsausbildung ist i. d. R. bedingungsfrei, d. h. nicht an einen bestimmten Schulabschluss gebunden. Grundsätzlich kann jeder Jugendliche auf der Basis eines Ausbildungsvertrags die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf antreten.

Nach dem "Ausschließlichkeitsgrundsatz" kann die Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen. Anforderungen an einen solchen Ausbildungsberuf definiert das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Demnach sollen in einem geordneten Ausbildungsgang die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (sog. berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden. Weiteres Ziel ist nach § 1 Abs. 3 BBiG der Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen, was gleichzeitig einen verbindlichen Qualitätsrahmen sicherstellt.

Vom zuständigen Fachministerium innerhalb der Bundesregierung (zumeist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – BMWi) werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Ausbildungsnormen erlassen, die für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung Mindeststandards festschreiben. Die Statistik für das Jahr 2020 verzeichnet 325 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.

Vom Regelungsbereich des BBiG sind nach dessen § 3 Abs. 2 ausgenommen:

  • die universitäre Ausbildung an Hochschulen,
  • die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst sowie
  • die Ausbildung auf Handelsschiffen.

Für die Ausbildung im Handwerk gilt vorrangig die Handwerksordnung (HwO). Das BBiG kommt nach § 3 Abs. 3 BBiG nur eingeschränkt zur Geltung.

Diese Regelungen haben eine vergleichsweise junge Geschichte, beginnend mit der Handwerksordnung von 1953, dem Berufsbildungsgesetz von 1969 sowie dessen Novelle von 2005. Die Verpflichtung von Betrieben, ihre Lehrlinge zur Berufsschule zu schicken, hat – nach einigen Vorläuferregelungen – erstmals im Jahre 1938 eine umfassende Kodifizierung erfahren.

2 Festlegung einer Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG)

Kernelemente einer Ausbildungsordnung sind nach § 5 Abs. 1 BBiG:

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
  • die Ausbildungsdauer (sie soll mindestens 2, aber nicht mehr als 3 Jahre betragen),
  • das Ausbildungsberufsbild, also die typischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufs in zusammengefasster Form,
  • der Ausbildungsrahmenplan, d. h. eine Anleitung, wie die Vermittlung der vorstehend aufgeführten Anforderungen sachlich und zeitlich zu gliedern ist,
  • die Prüfungsanforderungen.
  • Dabei ist bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

Auf diesem Wege werden die Standards für die Ausbildung einer zukünftigen qualifizierten Fachkraft definiert. Des Weiteren erhält so die betriebliche Praxis Gestaltungsräume, um darüber hinausgehende Qualifikationen zu vermitteln und auch künftige, noch nicht absehbare Entwicklungen in die Ausbildung integrieren zu können. Die Bereitschaft der Betriebe, Berufsnachwuchs auszubilden, ist wesentlich auch davon abhängig, inwieweit es möglich ist, neue Entwicklungen durch unterschiedliche Ausbildungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem hat das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019[1] sowie Art. 16 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28.03.2021[2] grundlegend novellierte BBiG durch die Option entsprochen, dass Auszubildende zeitlich begrenzte Abschnitte der "Lehre" im Ausland absolvieren können. Dabei wi...

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