Bei einem Ausbildungsaufenthalt im Ausland werden zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende folgende Zuschläge zum Bedarf geleistet:

  • für nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zu 4.600 EUR für max. 1 Jahr,
  • für Reisekosten:

    • bei Studierenden innerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt je Fahrt 250 EUR,
    • bei Studierenden außerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt je Fahrt 500 EUR,
    • bei Schüler von Gymnasien und Berufsfachschulen innerhalb Europas: für 2 Hin- und Rückfahrten pro Schuljahr je Fahrt 250 EUR,
    • bei Schüler von Gymnasien und Berufsfachschulen außerhalb Europas: für 2 Hin- und Rückfahrten pro Schuljahr je Fahrt 500 EUR,
  • für evtl. Zusatzkosten der Krankenversicherung bei Studierenden (monatlich bis zur Höhe des Krankenversicherungszuschlags nach § 13a BAföG),
  • für höhere Lebenshaltungskosten bei Studierenden außerhalb der EU und der Schweiz je nach Land unterschiedliche Zuschläge. Die Auslandszuschläge wurden ebenso wie die Inlands-Bedarfssätze um 7 % erhöht.

Studierenden gleichgestellt sind hier alle Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 BAföG bemisst. Die genannten Zuschläge werden grundsätzlich in derselben Form wie die Grundförderung geleistet. Einzige Ausnahme ist der Zuschlag für die Studiengebühren. Er wird stets in voller Höhe als Zuschuss gewährt, muss also später nicht zurückgezahlt werden.

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