Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von folgendem Zeitpunkt an geleistet: Zeitraum, in dem der Auszubildende das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder eine andere geeignete Bescheinigung vorgelegt hat. Die Zwischenprüfung muss nach den Ausbildungsbestimmungen vorgesehen sein.
Leistungsnachweis vor dem 3. Fachsemester
Das Erfordernis, bereits vor dem 3. Fachsemester einen Leistungsnachweis vorzulegen, ist seit 1.8.2015 entfallen.
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