Hier richtet sich die Förderung nach der gewählten Fachrichtung. Dabei gilt z. B. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen – mit Ausnahme von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen – eine Förderungshöchstdauer von 9 Semestern einschließlich Prüfungs- und praktischen Studienzeiten. Bei Lehramtsstudiengängen für die Primärstufe und Sekundarstufe I beträgt die Förderungshöchstdauer 7 Semester. Ferner ist die jeweilige Förderungshöchstdauer auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in einer Rechtsverordnung festgelegt.

Als Faustregel gilt: Die Förderungshöchstdauer setzt sich zusammen aus der Mindeststudienzeit zuzüglich ggf. eines Examenssemesters und eines weiteren Semesters zur freien Studiengestaltung. Letzteres wird beim Besuch von Fachhochschulen nicht gewährt. Bei Studiengängen mit einer festgesetzten Regelstudienzeit gilt grundsätzlich diese als Förderungshöchstdauer. In besonderen Fällen wird die Ausbildungsförderung 12 Monate über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, etwa wenn wegen schwerwiegender Gründe (z. B. Krankheit, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren) das Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Auszubildende in selbstständigen Studiengängen an Hochschulen erhalten als Hilfe zum Studienabschluss auch nach Ende der Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung, wenn sie innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann.

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