Bei der Berechnung der Ausbildungsförderung ist das Vermögen des Auszubildenden im Zeitpunkt der Antragstellung anzurechnen. Dabei gelten folgende Freigrenzen für

 

den Auszubildenden selbst, der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

den Auszubildenden selbst, der das 30. Lebensjahr vollendet hat

15.000 EUR

45.000 EUR
 
den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 EUR  
jedes Kind des Auszubildenden 2.300 EUR  
Die höheren Freibeträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2022, ansonsten erst ab Oktober 2022.

Hinsichtlich der Wertbestimmung von Gegenständen (auch von Grundstücken) und Wertpapieren gilt, dass für Wertpapiere die Höhe des Kurswertes und bei sonstigen Gegenständen die Höhe des Zeitwertes maßgeblich ist. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

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