Der Einkommensbegriff des BAföG lehnt sich sehr eng an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff an. Bis auf 8 relativ seltene Einkommensarten ist er mit der "Summe der positiven Einkünfte" i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG gleichzusetzen. Bei Arbeitnehmern ist dies das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten sowie bei Selbstständigen und Freiberuflern der Gewinn.

Als Einkünfte gelten auch alle Leistungen der sozialen Sicherung, z. B. Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Ausbildungsbeihilfen.

Berechnungsgrundlage bildet regelmäßig das Einkommen der Eltern und des Ehepartners im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum.

Ist das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger als das anzurechnende, kann auf besonderen Antrag des Auszubildenden als Ausnahme auch dieses zugrunde gelegt werden.

 
Die Einkommen der Eltern bleiben anrechnungsfrei, wenn die Eltern miteinander verheiratet und nicht dauerhaft getrennt sind:
ab WS 2019 1.835 EUR  
ab WS 2020 1.890 EUR  
ab WS 2021 2.000 EUR  
ab WS 2022 2.400 EUR  
ansonsten
ab WS 2019 1.225 EUR  
ab WS 2020 1.225 EUR  
ab WS 2021 1.330 EUR  
ab WS 2022 1.600 EUR  
von jedem Elternteil sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden.
Vom Einkommen des nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des leiblichen Elternteils bleiben anrechnungsfrei:
ab WS 2019 610 EUR  
ab WS 2020 630 EUR  
ab WS 2021 665 EUR  
ab WS 2022 805 EUR  
Für Kinder des Einkommensbeziehers und sonstige unterhaltsberechtigte Personen bleiben anrechnungsfrei:
ab WS 2019 555 EUR  
ab WS 2020 570 EUR  
ab WS 2021 605 EUR  
ab WS 2022 805 EUR  
Das den jeweiligen Freibetrag übersteigende Einkommen bleibt bei den Eltern und Ehegatten/Lebenspartnern zu 50 % anrechnungsfrei, bei Kindern als Einkommensbeziehern zu 5 %. Beim Auszubildenden selbst ist immer das aktuelle Einkommen maßgebend.

Anrechnungsfrei vom monatlichen Einkommen bleibt ein Freibetrag

 
für den Auszubildenden selbst   330 EUR
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
610 EUR
630 EUR
665 EUR
805 EUR
für jedes Kind des Auszubildenden ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
555 EUR
570 EUR
605 EUR
730 EUR
Waisenrente bei Schülern ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
195 EUR
200 EUR
210 EUR
255 EUR
Waisenrente bei Studenten ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
140 EUR
145 EUR
150 EUR
160 EUR
Härtefreibetrag bei Schulgeld/Studiengebühren (auf Antrag) ab WS 2019
ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
280 EUR
290 EUR
305 EUR
365 EUR

Die höheren Freibeträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2022, ansonsten – bei Weiterbewilligung – erst ab Oktober 2022.

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