Der angehende Ausbilder muss seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung dahingehend unter Beweis stellen, dass er bei den ihm anvertrauten Auszubildenden selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen handlungsorientiert fördern kann.[1]

Vom Prüfling wird der Nachweis darüber verlangt, dass er in der Lage ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie selbstständiges Lernen zu fördern.[2] Dabei sind berufstypische Arbeits- und Geschäftsprozesse sowie Einsatzmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Auszubildenden zu berücksichtigen.

Die nachstehende tabellarische Gegenüberstellung verdeutlicht die Anforderungsprofile.

 
Anforderungsprofil an den Ausbilder (Was muss er beim Thema "Ausbildung durchführen" konkret können?) § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. (…) der AEVO § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe (…) der AMVO
Lernförderliche Bedingungen und motivierende Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen Nr. 1 Buchstabe a
Probezeit organisieren, ­gestalten und bewerten Nr. 2 Buchstabe b
Aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten Nr. 3 Buchstabe c
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auswählen und situationsspezifisch einsetzen Nr. 4 Buchstabe d
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterstützen, ausbildungsunterstützende Hilfen einsetzen und Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildungszeit prüfen Nr. 5 Buchstabe e
Für Auszubildende zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere Zusatzqualifikationen, prüfen und vorschlagen, Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungsdauer und der vorzeitigen Zulassung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung prüfen Nr. 6 Buchstabe f
Soziale und persönliche Entwicklungen von Auszubildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig erkennen und auf Lösungen hinwirken Nr. 7 Buchstabe g
Lernen und Arbeiten im Team entwickeln keine ­Regelung Buchstabe h
Leistungen von Auszubildenden feststellen und bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen Nr. 8 Buchstabe i
Interkulturelle Kompetenzen im Betrieb fördern Nr. 9 Buchstabe j

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