Sowohl die Ausbildereignungsverordnung als auch die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerken (AMVO)[1] vom 26.11.2011 regeln die einzelnen Phasen der Ausbildung und die Feststellung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.
Im Gesamtüberblick stellt sich dies wie folgt dar:
Anforderungsprofil | AEVO | AMVO |
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen | § 2 Nr. 1 | § 4 Abs. 3 Nr. 1 |
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken | § 2 Nr. 2 | § 4 Abs. 3 Nr. 2 |
Ausbildung durchführen | § 2 Nr. 3 | § 4 Abs. 3 Nr. 3 |
Ausbildung abschließen | § 2 Nr. 4 | § 4 Abs. 3 Nr. 4 |
2.1 Rahmenplan des BBiB
Noch bevor zum 1.8.2009 die novellierte AEVO in Kraft trat, hat der Hauptausschuss des BBiB bereits im Juni 2009 eine Empfehlung für einen Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder ausformuliert, der das Anforderungsprofil weiter schärft und erläutert.
In der Gesamtübersicht stellen sich die 4 Handlungsfelder nach § 2 AEVO bzw. § 4 AMVO wie folgt dar:
Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder | ||
---|---|---|
Handlungsfeld 1 | Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen | Die Ausbilder sind in der Lage
|
Handlungsfeld 2 | Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken bzw. diese durchführen | Die Ausbilder sind in der Lage
|
Handlungsfeld 3 | Ausbildung durchführen | Die Ausbilder sind in der Lage
|
Handlungsfeld 4 | Ausbildung abschließen | Die Ausbilder sind in der Lage
|
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