Sowohl die Ausbildereignungsverordnung als auch die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerken (AMVO)[1] vom 26.11.2011 regeln die einzelnen Phasen der Ausbildung und die Feststellung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.

Im Gesamtüberblick stellt sich dies wie folgt dar:

 
Anforderungsprofil AEVO AMVO
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen § 2 Nr. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 1
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken § 2 Nr. 2 § 4 Abs. 3 Nr. 2
Ausbildung durchführen § 2 Nr. 3 § 4 Abs. 3 Nr. 3
Ausbildung abschließen § 2 Nr. 4 § 4 Abs. 3 Nr. 4
[1] BGBl. 2011 I, S. 2149.

2.1 Rahmenplan des BBiB

Noch bevor zum 1.8.2009 die novellierte AEVO in Kraft trat, hat der Hauptausschuss des BBiB bereits im Juni 2009 eine Empfehlung für einen Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder ausformuliert, der das Anforderungsprofil weiter schärft und erläutert.

In der Gesamtübersicht stellen sich die 4 Handlungsfelder nach § 2 AEVO bzw. § 4 AMVO wie folgt dar:

 
Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder
Handlungsfeld 1 Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

Die Ausbilder sind in der Lage

  • die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
  • bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,
  • die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
  • Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
  • die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können,
  • die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen,
  • im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.
Handlungsfeld 2 Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken bzw. diese durchführen

Die Ausbilder sind in der Lage

  • auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufs­typischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
  • die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
  • den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den ­Kooperationspartnern, insbesondere der ­Berufsschule, abzustimmen,
  • Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden
  • den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der ­zuständigen Stelle zu veranlassen,
  • die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der ­Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.
Handlungsfeld 3 Ausbildung durchführen

Die Ausbilder sind in der Lage

  • lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
  • die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
  • aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und ­Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu ­gestalten,
  • Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,
  • Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
  • Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
  • die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,
  • das Lernen und Arbeiten im Team zu entwickeln,
  • Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und ­Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen,
  • interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
Handlungsfeld 4 Ausbildung abschließen

Die Ausbilder sind in der Lage

  • Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
  • für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
  • an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilun...

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