Überblick

Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer berufliche Aufwendungen – insbesondere dessen Werbungskosten –, spricht man von Aufwandsentschädigungen. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Gesetz enthält jedoch verschiedene Vorschriften, nach denen solche Ersatzleistungen ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben:

  • Ersatz von Reisekosten,
  • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG und
  • Aufwandsentschädigungen für nebenberuflich ausgeübte unterrichtende, erzieherische, pflegerische und künstlerische Tätigkeiten.

Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten.

Auch in der Sozialversicherung sind Aufwandsentschädigungen im Regelfall kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei. Nur wenn die gezahlten Aufwandsentschädigungen über die steuerrechtlichen Freibeträge hinausgehen und lohnsteuerpflichtig sind, werden sie auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 3 Nr. 26 EStG regelt die Anforderungen und die Höhe der steuerfreien Nebentätigkeit. Für Einnahmen aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer und Pfleger gilt nach § 3 Nr. 26b EStG ein Freibetrag von 3.000 EUR. Die zu diesen gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Verwaltungsanweisungen sind in R 3.26 LStR zusammengefasst. Einen Überblick mit zahlreichen Beispielen zur steuerlichen Beurteilung geben die OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.5.2018, S 2245 A – 002 – St 213 und das BayLSt, Verfügung v. 16.1.2018, S 2121.2.1 – 29/11 St 32. Ergänzend hierzu wird ein sog. Ehrenamtsfreibetrag gewährt, der nach § 3 Nr. 26a EStG auf einen Jahresbetrag von 840 EUR begrenzt ist.

Sozialversicherung: In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV ist festgelegt, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht dem zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind; sie sind demzufolge beitragsfrei.

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