Überblick

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag bedarf für ihre Wirksamkeit u. a. der Schriftform. Dieser Beitrag informiert über die Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen Aufhebungsvertrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Schriftformerfordernis bei Aufhebungsverträgen ist in § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB normiert. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung ist ein Aufhebungsvertrag nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt hat.[1]

Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag auch dann nicht widerrufen, wenn dieser in dessen Privatwohnung abgeschlossen wurde.[2]

Allgemein gilt jedoch auch für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Gebot des fairen Verhandelns.[3]

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