Sieht der Arbeitgeber die Probezeit als nicht bestanden an, will dem Arbeitnehmer aber eine weitere Bewährungschance einräumen, lässt sich eine faktische Verlängerung der Probezeit dadurch erreichen, dass der Arbeitsvertrag mit einer überschaubaren, längeren Frist einvernehmlich aufgehoben und dem Mitarbeiter für den Fall der Bewährung in der "Nachspielzeit" eine bedingte Wiedereinstellungszusage gegeben wird. Diese sollte unter den Vorbehalt gestellt werden, dass der Betriebsrat der Wiedereinstellung nach § 99 BetrVG zustimmt.

Zu beachten ist, dass ein solcher Aufhebungsvertrag in jedem Fall vor Ablauf der Wartezeit nach § 1 Satz 1 KSchG geschlossen werden muss. Die Auslauffrist sollte sich auf das im Einzelfall nötige Maß beschränken, um nicht dem Befristungskontrollrecht zu unterfallen. Ein Aufhebungsvertrag, der seinem Regelungsgehalt nach nicht auf die alsbaldige Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, bedarf zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grunds i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG.[1] Eine Verlängerung, die die Wartezeit um bis zu 4 Monate überschreitet, erscheint unproblematisch.

Diese Grundsätze gelten auch für eine Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate mit einer über die 6-monatige Wartezeit hinaus (überschaubar) verlängerten Kündigungsfrist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge