Überblick

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags (oftmals auch bezeichnet als "Auflösungsvertrag") wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Gegenüber einer einseitig ausgesprochenen Kündigung hat dies regelmäßig den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis für beide Seiten zufriedenstellender und risikoloser beendet wird. Da der Aufhebungsvertrag der Vertragsfreiheit beider Parteien entspricht, unterliegt er nicht den Beschränkungen des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. Auch einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bedarf es nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Aufhebungsvertrag und dessen inhaltliche Ausgestaltung sind gesetzlich nicht gesondert geregelt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Inhalt der Schuldverhältnisse nach den §§ 241 ff., 311 ff. BGB. Aufhebungsverträge bedürfen gem. § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB zur Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags mit Abfindungszahlung stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Eintritt einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur dann fest, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Die BA hat hierzu eine Fachliche Weisung erlassen, die sich an den Regelungsgedanken von § 1a KSchG und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) orientiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge