Im Vergleich zur Kündigung bietet der Aufhebungsvertrag im Wesentlichen folgende Vorteile:

  • Der Abschluss des Aufhebungsvertrags entbindet von der Einhaltung der Kündigungsfristen.
  • Der gesamte allgemeine und besondere Kündigungsschutz findet keine Anwendung. Dies bedeutet, dass ein Aufhebungsvertrag beispielsweise mit einer Schwangeren, einem sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer und einem schwerbehinderten Menschen möglich ist und zwar ohne die jeweiligen Sonderregelungen wie bei einer Kündigung beachten zu müssen. Der Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch ohne Vorliegen von Kündigungsgründen wirksam.
  • Die Vorschriften des Betriebsverfassungs- und des Tarifvertragsgesetzes (BetrVG bzw. TVG) stehen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht entgegen. Insbesondere ist eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht erforderlich.
  • Der Aufhebungsvertrag erlaubt es, vielfältige angemessene Individuallösungen auch über weitere Regelungsgegenstände zu finden.
  • Die Rechtsfolgen eines Aufhebungsvertrags können – ohne vertragliche Einräumung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts bzw. einer "Bedenkzeit" – von einer Partei einseitig nur in Ausnahmefällen beseitigt werden.

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