Regelungsbedürftig ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags auch die Frage der Anrechnung von anderweitigem Erwerb, der während einer Freistellung vom Arbeitnehmer möglicherweise erzielt wird. Zu klären ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich der Arbeitnehmer auf den vom Arbeitgeber während der Freistellung weiter bezahlten Arbeitslohn einen anderweitig erzielten Erwerb anrechnen lassen muss.

Fehlt eine Abrede, ist zweifelhaft, ob sich der Arbeitnehmer seinen anderweitigen Verdienst auf die weiter bezahlten Bezüge anrechnen lassen muss. In diesem Fall muss durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung der hypothetische Wille der Parteien ermittelt werden. Insoweit spricht für eine Anrechnung, dass bei einer einvernehmlichen Aufhebung der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Bezüge der Arbeitnehmer keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Insoweit erscheint es unbillig, wenn der Arbeitnehmer ohne die Anrechnung anderweitiger Bezüge in die Lage versetzt wird, doppelt zu verdienen. In der Rechtsprechung wird aber zum Teil die gegenteilige Auffassung vertreten.[1] Dies u. a. mit der Begründung, der Arbeitgeber habe freiwillig auf die Erbringung der Arbeitsleistung verzichtet. Seine Gläubigerstellung erlösche daher. Ohne eine gegenteilige Vereinbarung komme daher eine Anrechnung des anderweitigen Erwerbs nicht in Betracht.[2]

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