Während eines im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellungszeitraums ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Konkurrenztätigkeit verboten, da das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB trotz Freistellung weiter gilt. Entfaltet der Arbeitnehmer gleichwohl eine Konkurrenztätigkeit, berechtigt dies den Arbeitgeber zur Kündigung.

 
Achtung

Karenzentschädigung zusagen

Vereinbaren die Parteien in einem Auflösungsvertrag zunächst die Zahlung einer Abfindung und sodann in einer gesonderten Bestimmung, dass diese Abfindung nur unter der Voraussetzung gezahlt werden soll, dass der Arbeitnehmer keine Tätigkeit bei einem Wettbewerber aufnimmt, so verstößt die letztere Bestimmung gegen § 74 HGB und ist deshalb nichtig. Es fehlt an der unbedingten Zusage einer Karenzentschädigung. Dies führt allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit des Aufhebungsvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

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