Die Freistellung des Arbeitnehmers kann unter Anrechnung von (Rest-)Urlaubstagen erfolgen. Allerdings ist zu beachten, dass die Anrechnung von Urlaubstagen nicht automatisch erfolgt. In der Aufhebungsvereinbarung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubstage geschieht. Nach Meinung des BAG könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Freistellung alleine den Zweck hat, den Anspruch auf Resturlaub zu erfüllen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Formulierung zur Freistellung

"Der Arbeitnehmer wird unter Anrechnung seines Resturlaubs bis zum … unwiderruflich freigestellt."

Für die wirksame Anrechnung des Urlaubsanspruchs auf die Zeit der Freistellung ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers innerhalb der längeren Freistellungsfrist exakt zeitlich festlegt. Es genügt die unwiderrufliche Freistellung während der Kündigungsfrist unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche.[2]

Wird jedoch ein Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung der noch bestehenden Urlaubsansprüche freigestellt, erfüllt der Arbeitgeber damit nicht zugleich seine aus der vereinbarten Führung eines Arbeitszeitkontos folgende Pflicht zum Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos. Da eine Freistellung unterschiedliche Rechtsfolgen haben kann, muss der Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen können, dass der Arbeitgeber ihn zum Abbau des Arbeitszeitkontos von der Arbeitspflicht freistellen will. Die bloße Freistellung ist dafür nicht ausreichend.[3]

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