Überblick

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet.

Wegen des Grundsatzes, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind, kann ein Aufhebungsvertrag nachträglich nur eingeschränkt beseitigt werden. In Betracht kommen

  • eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags, etwa wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB,
  • eine Störung der Geschäftsgrundlage, z. B. bei einer zwischenzeitlich erklärten außerordentlichen Kündigung oder
  • ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag, etwa wegen Zahlungsverzugs mit einer vereinbarten Abfindung.

Jederzeit möglich ist auch die einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Demgegenüber kann – unabhängig vom Ort seines Abschlusses – ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag nicht nach der Verbraucherschutzvorschrift des § 312 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB als "Haustürgeschäft" widerrufen werden.

Aber stets zu berücksichtigen ist, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Regelungen über die Anfechtung von Rechtsgeschäften finden sich in den §§ 119 bis 124 BGB, zum Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB und die Vorschriften zum Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag in den §§ 323 bis 325 BGB.

Das in Aussichtstellen einer (außerordentlichen) Kündigung durch Vorgesetzte kann einen Arbeitnehmer, der daraufhin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, zur Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung berechtigen (BAG, Urteil v. 15.12.2005, 6 AZR 197/05).

Der Aufhebungsvertrag steht in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird. Löst eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag – einschließlich einer darin vereinbarten Abfindung – gegenstandslos (BAG, Urteil v. 29.1.1997, 2 AZR 292/96).

Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht grundsätzlich im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung.

Zahlt der Arbeitgeber eine in einem Aufhebungsvertrag geregelte Abfindung nicht, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Aufhebungsvertrag zurücktreten (BAG, Urteil v. 10.11.2011, 6 AZR 357/10).

Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18; BAG, Urteil v. 24.2.2022, 6 AZR 333/21).

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