Der Aufhebungsvertrag kann auch aus sonstigen Gründen unwirksam sein. Vorrangig zu nennen ist die Störung der Geschäftsgrundlage durch anderweitige Beendigungstatbestände, z. B. eine arbeitgeberseitige Kündigung. Hier gilt nach Auffassung des BAG[1] Folgendes: Der Aufhebungsvertrag steht in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird. Löst eine außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Zeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag – einschließlich einer darin vorgesehenen Abfindung – unwirksam. Rechtsgrundlage ist § 313 BGB.

Wird ein Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen und tritt in der Zwischenzeit eine unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ein, ist eine Anpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmen. Diese Anpassung kann dann ggf. in einer Wiedereinstellung liegen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge