Die wirksame Anfechtung eines Aufhebungsvertrags führt nach § 142 Abs. 1 BGB dazu, dass dieser von Anfang an als unwirksam anzusehen ist. Die Parteien können also aus dem ursprünglich geschlossenen Aufhebungsvertrag keinerlei Rechte herleiten. Bereits geleistete Zahlungen kann der Arbeitgeber also zurückverlangen. Der Arbeitnehmer kann hingegen verlangen, dass ihm sein alter Arbeitsplatz wieder zur Verfügung gestellt wird.

Zudem kann im Fall der Anfechtung wegen Inhaltsirrtums oder des Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft eine Schadensersatzverpflichtung des Anfechtenden nach § 122 BGB ausgelöst werden. Hier kommt beispielsweise ein Ersatz der Vertragskosten, Beratungskosten in Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags sowie möglicher Inseratskosten für Stellenanzeigen usw. in Betracht.

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