Bei einer Anfechtung wegen Irrtums muss die Anfechtung nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, d. h. unverzüglich, erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Wie lang danach die Frist konkret zu bemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In jedem Fall steht dem Anfechtungsberechtigten eine angemessene Überlegungsfrist zu. Soweit dies erforderlich erscheint, darf vor der Anfechtung auch der Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden. Als Obergrenze für die Anfechtungsfrist ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund dürfte in der Regel ein Zeitraum von 2 Wochen anzunehmen sein.

Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beträgt die Anfechtungsfrist nach § 123 BGB ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung bzw. ab Ende der Zwangslage.

Die Zwangslage endet bei einer (unzulässigen) Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung wohl mit dem Ablauf einer 14-tägigen Frist entsprechend § 626 Abs. 2 BGB und nicht bereits mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags.

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