Unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung richten sich Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nach den Art. 37, 38 und 39 DSGVO. Diese Vorschriften müssen alle Stellen innerhalb der Europäischen Union, die personenbezogene Daten verarbeiten, gleichermaßen beachten.

Für Stellen in Deutschland gilt zusätzlich das Bundesdatenschutzgesetz in novellierter Form ("BDSG-neu"). Darin werden die Öffnungsklauseln genutzt, welche die DSGVO einräumt. Eine Pflicht zur Bestellung soll beispielsweise weiterhin in denselben Fällen erfolgen, wie sie auch das BDSG in alter Fassung festgeschrieben hat. Die Aufgaben des Beauftragten sind jedoch abschließend in der DSGVO aufgezählt, so dass es insoweit auf das deutsche BDSG in der Neufassung nicht mehr ankommt.

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