Führt ein Unternehmer einen Dienst- oder Werkvertrag im Baugewerbe aus, hat er die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung des Arbeitnehmers, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Dies gilt auch für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- oder Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern.[1] Damit soll die Zuordnung der einzelnen Entgelte und des Sozialversicherungsbeitrags bei Dienst- oder Werkverträgen möglich sein.

In der Fleischwirtschaft sind die Unternehmen u. a. verpflichtet, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen elektronisch aufzubewahren.[2]

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