Belegart Aufbewahrungsfrist
Abrechnungen von Aushilfen 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[1]
An-, Ab- und Ummeldungen zur Krankenkasse Bis zum Ablauf des auf die letzte Rentenversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahres[2]
Beitragsnachweise der Krankenkassen Bis zum Ablauf des auf die letzte Rentenversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahres[3]
Besondere Bescheinigung[4] Bis zum Ende des Kalenderjahres oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Wechsel der Lohnsteuerbescheinigung
Nachweise über die Berechnung der Umlage zur Unfallversicherung 5 Jahre[5]
Buchungsbelege für die Finanzbuchhaltung 10 Jahre
Lohn- und Beitragsabrechnungsunterlagen zur Sozialversicherung Bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres[6]
Lohn- und Gehaltskonten 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[7]
Lohnsteuer-Anmeldungen 10 Jahre, ggf. 6 Jahre[8]
Lohnsteuerbescheinigung 6 Jahre[9]
Quittungen über Zahlungen von Arbeitslohn 10 Jahre
[1] I. d.R. 10 Jahre, da Buchungsbeleg bzw. Bilanzunterlagen, § 257 Abs. 1, 4, 5 HGB, § 147 Abs. 1, 3 und 4 AO. Sofern weder Buchungsbeleg noch Bilanzunterlagen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, mindestens jedoch bis zur Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerbescheids. Diese endet i. d. R. 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung; jeweils zum 31.12. dieses Jahres.
[4] Ersatzbescheinigung, s. Abschn. 5.
[7] I. d. R. 10 Jahre, da Buchungsbeleg bzw. Bilanzunterlagen, § 257 Abs. 1, 4, 5 HGB, § 147 Abs. 1, 3 und 4 AO. Sofern weder Buchungsbeleg noch Bilanzunterlagen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, mindestens jedoch bis zur Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerbescheids. Diese endet i.d. R. 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung; jeweils zum 31.12. dieses Jahres.
[8] I. d. R. 10 Jahre, da Buchungsbeleg bzw. Bilanzunterlagen, § 257 Abs. 1, 4, 5 HGB, § 147 Abs. 1, 3 und 4 AO. Sofern weder Buchungsbeleg noch Bilanzunterlagen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, mindestens jedoch bis zur Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerbescheids. Diese endet i.d. R. 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung; jeweils zum 31.12. dieses Jahres.
[9] I. d. R. ist die Lohnsteuerbescheinigung kein Buchungsbeleg; deshalb beträgt die Aufbewahrungsfrist nicht 10 Jahre, § 147 Abs. 3 AO, mindestens jedoch bis zur Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerbescheids. Diese endet i. d. R. 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung; jeweils zum 31.12. dieses Jahres.

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