Für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses ist das Vorverfahren vor den zuständigen Stellen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes zu beachten (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Die zuständigen Stellen, wie die Industrie- und Handelskammer, geben Auskunft darüber, ob im Einzelfall ein solcher Schlichtungsausschuss gebildet worden ist.

Besteht das Ausbildungsverhältnis noch, ist die Klage mangels Vorverfahren unzulässig, weil der Ausschuss während des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses angerufen werden muss.

Nach unstreitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses können Ansprüche aus dem beendeten Ausbildungsverhältnis sogleich beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

Ist jedoch streitig, ob ein Ausbildungsverhältnis durch eine außerordentliche fristlose oder ordentliche fristgemäße Kündigung beendet worden ist, ist ebenfalls der Ausschuss vorab anzurufen.

Vor dem Ausschuss ist eine Beilegung des Streits möglich durch gütliche Einigung oder durch einen Spruch des Ausschusses, der eine Rechtsmittelbelehrung entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG enthalten muss. Erkennen die Parteien den Spruch nicht innerhalb einer Frist von einer Woche an (siehe hierzu die Arbeitshilfe: Schlichtungsausschuss: Anerkennung des Spruchs), ist binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch die Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht zulässig.

 
Praxis-Tipp

Vorsorglich sollte bei Unkenntnis, ob ein Ausschuss im Einzelfall besteht, fristgerecht Bestandsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Bei Scheitern einer Schlichtung wird Termin zur Güteverhandlung und eventuell zur streitigen Verhandlung nach Scheitern der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht bestimmt.

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