Bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzversicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG):

Träger der Insolvenzversicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 14 BetrAVG).

Eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung kann sich auch gegenüber dem Träger der Insolvenzversicherung verpflichten, die gesicherten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen (§ 8 BetrAVG). Dann sind auch diese Träger der Insolvenzversicherung i. S. von Nr. 5. Für Klagen der Arbeitnehmer gegen Unternehmen der Lebensversicherung ist dann auch die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Dies ist nicht abdingbar.

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten liegen vor, wenn ohne den Sicherungsfall des § 7 BetrAVG die Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder eine Sozialeinrichtung gegeben wären, für welche die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zuständig sind.

Dagegen ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der Insolvenzversicherung und dem Arbeitgeber öffentlich-rechtlich (§ 10 BetrAVG). Für Streitigkeiten hieraus sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung von Beiträgen des Arbeitgebers an den Träger der Insolvenzversicherung

Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit einer Einstellung oder Kürzung von Versorgungsleistungen durch den Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Notlage entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG. Auch hierfür sind die Arbeitsgerichte zuständig.

Sind Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzversicherung übergegangen und gegen den Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter geltend gemacht, sind die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG i. V. m. § 3 ArbGG zuständig. Auch sind für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vermögensübergang einer Unterstützungskasse auf den Träger der Insolvenzversicherung die Arbeitsgerichte zuständig (§ 9 Abs. 3 BetrAVG).

Dagegen sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger der Insolvenzversicherung und Personen, die nicht Arbeitnehmer oder Hinterbliebene sind, die aber Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzversicherung haben, die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).

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