Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG):

Der Begriff des Arbeitnehmers wird auch hier nach § 5 ArbGG definiert. Auch Entwicklungshelfer und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr werden als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Die Arbeitnehmer müssen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein. An ihre Stelle können Erben oder wegen des Sachzusammenhanges auch Hinterbliebene treten. Dagegen sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern mangels Schutzbedürfnis die ordentlichen Gerichte zuständig.

Um Ansprüche aus gemeinsamer Arbeit handelt es sich, wenn mehrere Arbeitnehmer in einer Gruppe zusammenarbeiten.

 
Praxis-Beispiel

Ansprüche unter den Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft

Ein Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn die unerlaubte Handlung bei gemeinsamer Arbeit, bei einem Arbeitskampf, bei einem Betriebsausflug oder auf dem Arbeitsweg begangen wird.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer verursacht einen Arbeitsunfall und verletzt einen anderen Arbeitnehmer oder beschädigt sein Eigentum.

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