Die einzelnen Kammern der Arbeitsgerichte sind mit je einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Besetzung unterscheidet sich nicht danach, ob ein Urteils- oder Beschlussverfahren stattfindet.

Grundsätzlich werden alle Entscheidungen in dieser Besetzung getroffen, wenn nicht der Vorsitzende ausdrücklich allein zur Entscheidung berufen ist. Er führt die Güteverhandlung allein durch und entscheidet allein in allen Vorgängen, die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 54 ArbGG, § 55 ArbGG). Ein streitiges Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung wird jedoch grundsätzlich von der Kammer gefällt. Die ehrenamtlichen Richter haben dasselbe Stimmrecht wie der Vorsitzende; sie können ihn gegebenenfalls auch überstimmen (§ 16 Abs. 2 ArbGG).

Bei den Arbeitsgerichten bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 ArbGG genannten Verbände die Zahl der zu bildenden Kammern (§ 17 Abs. 1 ArbGG). Bei Bedarf können auch Fachkammern für Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gebildet werden (§ 17 Abs. 2 ArbGG). Für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren kann die Zuständigkeit einer Fachkammer durch Rechtsverordnung auf Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 3 ArbGG).

Entsprechendes gilt für die Bildung und Besetzung der Kammern der Landesarbeitsgerichte (§ 35 ArbGG).

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