Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zu besetzen (§ 16 Abs. 1 ArbGG). Die Zahl der an einem Arbeitsgericht erforderlichen Richter hängt von der Anzahl der Kammern des Gerichts ab; ihre Festlegung obliegt der jeweiligen zuständigen obersten Landesbehörde. Dies sind die Landesministerien für Arbeit.

 
Praxis-Beispiel
  • Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg,
  • Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin,
  • Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz,
  • Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.

Berufsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG besitzen.

Das Ernennungsverfahren der Richter ergibt sich aus landesrechtlichen Vorschriften über die Richterernennung. Entsprechend den Vorschriften des DRiG kann die Ernennung auf Probe, auf Lebenszeit und kraft Auftrages erfolgen (§ 18 Abs. 7 ArbGG).

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