Rz. 207

Das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt, ist wie das Urlaubsentgelt selbst pfändbar.[1] Allerdings sind die Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu beachten. Bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen darf der Betrag nicht einfach zum Einkommen des Abrechnungsmonats hinzuaddiert werden.

Da es sich bei dem Abgeltungsanspruch um einen reinen Geldanspruch handelt, ist auch die Aufrechnung mit und gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch möglich.[2] Bei Aufrechnung gegen den Abgeltungsanspruch sind nach § 394 BGB ebenfalls die Pfändungsgrenzen zu beachten.

 
Hinweis

Bei der Aufrechnung und Pfändung ist im Hinblick auf § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO immer auf die Nettovergütung abzustellen.

[1] BAG, Urteil v. 28.8.2001, 9 AZR 611/99, AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 80,

Zur Pfändbarkeit näher s. Zimmermann, § 1, Rz. 79.

[2] Näher Zimmermann, § 1, Rz. 73.

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