Rz. 181
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Befristungs- und Übertragungsregelungen des § 7 Abs. 3 BUrlG abgewichen werden. So sind beispielsweise folgende tarifvertragliche Regelungen zulässig:
- Andere und weitere Übertragungszeiträume, so z. B. der 31.5.[1]
- weitergehende Übertragungsregelungen, so z. B. die Übertragung von Urlaubsansprüchen bis zum 31.3. des Folgejahres ohne Einschränkung[2],
- zusätzliche Übertragungsvoraussetzungen wie z. B. förmliche Geltendmachung[3].
Rz. 182
Zulässig ist auch die tarifvertragliche Bestimmung, dass der Urlaub innerhalb eines definierten Übertragungszeitraums angetreten werden muss. Hier genügt es, wenn der Urlaub vor Ablauf des Stichtags beginnt.[4] Erkrankt in diesem Fall der Arbeitnehmer außerhalb des Übertragungszeitraums, so besteht eine Verpflichtung zur Nachgewährung nur bei tariflicher Regelung.[5]
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